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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der WEMA-Beschichtungstechnik GmbH. Sie können die AGBs auch als PDF-Dokument laden: entweder hier oder unter dem Menüpunkt Downloads.
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• § 01 Allgemeines / Geltungsbereich

  • 1.1 Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  • 1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in der Vertragsurkunde, diesen Bedingungen und unserer Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegt.
  • 1.3 Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden

• § 02 Angebot / Vertragsschluss / Angebotsunterlagen

  • 2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet haben.
  • 2.2 Sämtliche Beschaffenheitsangaben, Erklärungen und Abbildungen unserer Produkte und Leistungen in unseren Prospekten, in Zeichnungen oder auch sonstiger Weise sind nur annähernd maßgeblich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Soweit wir Beratungsleistungen erbringen, geschieht dies nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte, Übereignung und Anwendung der gelieferten Waren bzw. eingesetzten Produkte befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
  • 2.3 Dem Besteller überlassene Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung der Teile unterliegen dem gesetzlichen Eigentums- und Urheberrecht, insoweit behalten wir uns ausdrücklich unsere Eigentums und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Der Besteller darf sie nur für den vorhergesehenen Zweck verwenden. Ihm ist untersagt, sie ohne unsere Zustimmung Dritten zugänglich oder zum Gegenstand von Veröffentlichungen zu machen.
  • 2.4 Der Besteller trägt die Verantwortung dafür, dass auf Grund seiner Angaben Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden.

• § 03 Rohware

  • 3.1 Die Erfüllung unseres Auftrages ist davon abhängig, dass geeignete Rohware rechtzeitig geliefert wird. Unsere Eingangsprüfung für angelieferte Teile des Bestellers beschränkt sich auf die Feststellung ihrer Identität und Übereinstimmung mit den Lieferpapieren, die Überprüfung auf offensichtliche Transportschäden, der äußeren Beschaffenheit sowie der Liefermenge, soweit dies im Anlieferungszustand möglich ist. Darüber hinausgehende Prüfungen werden von uns nur durchgeführt, wenn dies zuvor schriftlich vereinbart wurde. Hohlwaren werden nicht auf Dichtigkeit überprüft. Sie sind in einwandfreiem lohnveredelungsfähigem Zustand anzuliefern.
  • 3.2 Treten während der Veredelung Mängel an den angelieferten Teilen des Bestellers auf, die eine Durchführung des Auftrages in der vereinbarten Form unmöglich machen, haben wir dies unverzüglich mitzuteilen und können nach unserer Wahl entweder vom Auftrag zurücktreten oder ein Angebot erstellen, welches den gegebenen Mehraufwand berücksichtigt.
  • 3.3 Ausschuss und Fehlmengen für Serienteile müssen vor der Lohnveredelung mit dem Besteller schriftlich vereinbart sein, andernfalls besteht kein Anspruch auf Erstattung von Rohteilen auf Grund Ausschuss oder Fehlmenge.

• § 04 Preise / Zahlungsbedingungen

  • 4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten.
  • 4.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  • 4.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der vereinbarte Preis netto, sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend des Zahlungsverzuges.
  • 4.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

• § 05 Liefer- und Leistungszeit

  • 5.1 Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzte die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  • 5.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  • 5.3 Erhebliche, unvorhersehbare, sowie von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristen, Überschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten, sowie Betriebsunterbrechungen auf Grund von Rohstoff-, Energieoder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und Fälle höherer Gewalt bei uns und unseren Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller unverzüglich mit. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl der Besteller, als auch wir unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte des Bestellers für den Fall der Lieferstörung auf Grund eines von uns zu vertretenden Umstandes bleiben unberührt.
  • 5.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen, weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  • 5.5 Sofern die Voraussetzungen des vorherigen Absatzes vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder ein zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeoder Schuldnerverzug geraten ist.
  • 5.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zu Grunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenen Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass ein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  • 5.7 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  • 5.8 Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretene Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  • 5.9 Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, max. jedoch 5 % des Lieferwertes.
  • 5.10 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
  • 5.11 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

• § 06 Gefahrübergang / Versand / Verpackung

  • 6.1 Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. Mangels besonderer Vereinbarung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen, wobei wir diesbezüglich Wünsche und Interessen des Bestellers berücksichtigen. Sollten dadurch Mehrkosten entstehen - auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung -gehen diese zu Lasten des Bestellers.
  • 6.2 Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
  • 6.3 Versandbereit gemeldete Ware ist vom Besteller unverzüglich zu übernehmen. Mit der Übergabe an das Transportunternehmen, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über. Das gleiche gilt im Falle der Selbstabholung eine Woche nach Absendung der Versandbereitschaftserklärung.
  • 6.4 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagern wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

• § 07 Mängelhaftung

  • 7.1 Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere hat der Besteller bei zuvor übersandten Musterlackierungen die Liefergegenstände entsprechend den Fristen des § 377 HGB anhand des Musters auf Farbabweichungen zu überprüfen. Die Farbgebung erfolgt grundsätzlich in dem vom Besteller angewiesenen RAL-Ton. Geringfügige Farbabweichungen sind zulässig und begründen keinen Mangel.
  • 7.2 Soweit ein Mangel der Sache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  • 7.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  • 7.4 Unsere Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Gleicher Haftungsmaßstab betrifft die Haftung unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftung beschränkt sich auf die Höhe des Auftragswertes der Teile, auf welche sich die Beanstandung bezieht. In diesem Fall werden wir den entsprechenden Betrag entweder gutschreiben oder eine kostenlose Werkleistung an beigestellten Ersatzstücken anbieten. Die Schadenersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  • 7.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Falle ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  • 7.6 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • 7.7 Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
  • 7.8 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
  • 7.9 Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Lieferung der mangelhaften Sache.

• § 08 Gesamthaftung

  • 8.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 6 vorgesehen ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
  • 8.2 Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

• § 09 Eigentumsvorbehalt

  • 9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Sache zurücknehmen. In der Zurücknahme der Sache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Sache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Zu den Verwertungskosten zählen insbesondere auch die Kosten eines etwaigen Abbaus und des Abtransportes der Sache zu unserem nächstgelegenen Lager.
  • 9.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  • 9.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  • 9.4 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur-Endbetrages (einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritter erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  • 9.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörende Gegenstände verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura- Endbetrag, einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  • 9.6 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen unzertrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  • 9.7 Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  • 9.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  • 9.9 Verkauft der Besteller die Kaufsache gem. § 8 Ziffer 4, hat er seinerseits mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend den Ziffern dieses Absatzes 8 zu vereinbaren.

• § 10 Gerichtsstand / Erfüllungsort

  • 10.1 Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, dem Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  • 10.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  • 10.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

• § 11 Schlussbestimmungen / Mietverträge

  • 11.1 Sollte eine Regelung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht.

 

Stand 07/2009